Freiwilliger Wehrdienst; Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

    Die allgemeine Wehrpflicht ist, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können sich nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldaten-gesetz) verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten.

     

    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde diesem gem. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz bis zum 31.03.2024 Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2025 volljährig werden (Geburts-jahrgang 2007).

     

    Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu wiedersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und muss nicht begründet werden. Er kann bei der Meldebehörde (Verwaltungsgemeinschaft Babenhau-sen, Marktplatz 1, 87727 Babenhausen, Zi.Nr. 4 EG) eingelegt werden, bei welcher das Antragsformular erhältlich ist. Weiterhin ist das Formular auch unter www.vg-babenhausen.de erhältlich, um dann ausgefüllt und unterschrieben im Einwohnermeldeamt abgegeben zu werden.
    Zudem steht die Onlinebeantragung über das Bürgerserviceportal (
    https://www.buergerserviceportal.de/bayern/vgbabenhausen) zur Verfügung.

     

    Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, wird die Meldebehörde die genannten Daten weitergeben.

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